Vereinssatzung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde für Galy“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Namen „Freunde für Galy e.V.“ führen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 30159 Hannover.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Verein „Freunde für Galy“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 15 AO.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln zur Weitergabe gemäß § 58 Nr.1 AO. Die Förderung soll den Menschen im Stadtteil Galy in der Stadt Mombeyah in Guinea zugutekommen. Dazu sollen unterstützt werden:
- die Anschaffung, den Bau oder die Ausstattung von landwirtschaftlichen Geräten, Bewässerungsanlagen für die Landwirtschaft, Trinkwassergewinnungs- und Versorgungseinrichtungen, Schulen, Krankenhäusern, Gemeinschaftszentren, Verkehrswesen, Anlagen zur energetischen Selbstversorgung sowie Projekte zur Verbesserung gesundheitlicher Aufklärung, Vorsorge und Versorgung.
Daneben kann der Verein seinen Zweck auch unmittelbar selbst durch Maßnahmen vor Ort in Galy, wie z.B. das Verteilen von Kleidung, verwirklichen. Darüber hinaus organisiert der Verein die Veranstaltung von Begegnungstagen und eines jährlichen Kulturfestes zur Information der Bevölkerung und Akquisition von Spenden für die oben genannten Satzungszwecke.
Dieser Verein ist hierbei im politischen Sinne überparteilich und in den konfessionellen sowie weltanschaulichen Sinnen allparteilich.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden.
- Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Mitteilung des Annahmebeschlusses wirksam (Aufnahme).
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
- Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu
den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich nebst Belehrung mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§4
Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss einzelne Beitragspflichten ganz oder teilweise erlassen.
- Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen.
- Neue Mitglieder haben binnen zwei Wochen nach Aufnahme den geltenden Mitgliedsbeitrag in voller Höhe zu zahlen.
§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat ein gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von Vereinseigentum sowie auf Hilfestellung durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.
§6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
- Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus ein bis fünf Mitgliedern. Die Anzahl und Ämter der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei Wahl des Vorstands.
- Vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r jeweils allein. Es ist klargestellt, dass der/die 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r nach innen und nach außen nur dann vertritt, wenn der/die Vorsitzende/r verhindert ist.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- Die Vorstandsmitgliedschaft setzt Vereinsmitgliedschaft voraus. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Mitglied zu unterschreiben.
§8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Bestellung von Ausschüssen, Delegierten und Rechnungsprüfern
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Die Einladungsschreiben sind an die letzte dem Verein bekannte Adresse des einzelnen Mitglieds zu richten.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über abgelehnte oder erst in der Versammlung gestellte Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter und bei dessen/deren Verhinderung von. einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer Wahl einem Wahlausschuss übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit dergleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt. Zur Beschlussfassung erforderlich ist die einfache Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit, zur Vereinsauflösung eine Neun-Zehntel-Mehrheit erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder; Nichterschienene können diese nur binnen einen Monats gegenüber dem Vorstand erklären. Die Frist beginnt mit dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Tag.
- Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinen, ist der gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§9
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Hannover, welche dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10
Errichtung und Inkrafttreten
- Vorstehende Satzung wurde am 17.02.2018 errichtet.
- Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.